Gesamte Rechtsvorschrift BGlSVV

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

BGlSVV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BGlSVV


Paragraph eins,

Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

§ 2 BGlSVV


Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft.

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