Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Eine Wärmebedarfsberechnung gemäß § 52 a Abs. 2 Bgld. Bauordnung ist beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern ab 26 kW Nennheizleistung vorzunehmen. Die Heizlast ist nach ÖNORM M 7500 zu berechnen.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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