Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für welche die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren. Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht wird - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit anzubringen.
0 Kommentare zu § 10 Bgld. WH