§ 24 Bgld. TZVO 2009 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm;

2.

materielle Richtigkeit;

3.

Aktualität;

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit;

5.

Verständlichkeit;

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren;

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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