§ 24 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
Nach dem § 24 Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzwTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsÜbersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm;
  2. 2.Ziffer 2materielle Richtigkeit;
  3. 3.Ziffer 3Aktualität;
  4. 4.Ziffer 4tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit;
  5. 5.Ziffer 5Verständlichkeit;
  6. 6.Ziffer 6Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren;
  7. 7.Ziffer 7im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
Nach dem § 24 Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzwTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsÜbersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm;
  2. 2.Ziffer 2materielle Richtigkeit;
  3. 3.Ziffer 3Aktualität;
  4. 4.Ziffer 4tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit;
  5. 5.Ziffer 5Verständlichkeit;
  6. 6.Ziffer 6Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren;
  7. 7.Ziffer 7im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten