§ 24 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
Nach dem § 24 Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzwTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm;

2.

materielle Richtigkeit;

3.

Aktualität;

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit;

5.

Verständlichkeit;

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren;

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
Nach dem § 24 Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzwTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm;

2.

materielle Richtigkeit;

3.

Aktualität;

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit;

5.

Verständlichkeit;

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren;

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

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