(1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen an Pflichtschulen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie im Polytechnischen Lehrgang Schulversuche unter Anwendung von Lehrplänen verschiedener Schularten oder Schulstufen innerhalb der Versuchsklassen gemäß § 131 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/1988, durchgeführt werden.
(2) Bei Schulversuchen nach Abs. 1 ist für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen bzw. zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zur Ermöglichung eines größtmöglichen Ausmaßes an gemeinsamen Lernprozessen bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen, der vom Land beizustellen ist.
(3) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 10 % der Sonderschulklassen des Landes entspricht. Sie können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden und sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
(4) Soweit bei der Durchführung eines Schulversuches nach Abs. 1 die äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Bundesland Burgenland.
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