Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. SVG 1989

Bgld. Schulversuchsgesetz 1989

Bgld. SVG 1989
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 29. Mai 1989 über die Organisation der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder (Bgld. Schulversuchsgesetz 1989)

StF: LGBl. Nr. 44/1989 (XV. Gp. RV 248 AB 264)

§ 1 Bgld. SVG 1989 Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter


(1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen an Pflichtschulen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie im Polytechnischen Lehrgang Schulversuche unter Anwendung von Lehrplänen verschiedener Schularten oder Schulstufen innerhalb der Versuchsklassen gemäß § 131 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/1988, durchgeführt werden.

(2) Bei Schulversuchen nach Abs. 1 ist für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen bzw. zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zur Ermöglichung eines größtmöglichen Ausmaßes an gemeinsamen Lernprozessen bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen, der vom Land beizustellen ist.

(3) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 10 % der Sonderschulklassen des Landes entspricht. Sie können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden und sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

(4) Soweit bei der Durchführung eines Schulversuches nach Abs. 1 die äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Bundesland Burgenland.

§ 2 Bgld. SVG 1989 Übergangs- und Schlußbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1989 treten das Gesetz vom 30. November 1973 über die Organisation der Schulversuche zur Schulreform (Bgld. Schulversuchsgesetz 1972), LGBl. Nr. 8/1974 i.d.g.F. LGBl. Nr. 6/1977, LGBl. Nr. 31/1981 und LGBl. Nr. 23/1983 sowie das Gesetz vom 20. Oktober 1976 über die Durchführung von Schulversuchen in der Berufsschule und der Sonderschule, LGBl. Nr.  7/1977, i.d.F. LGBl. Nr. 31/1981 außer Kraft. Auf Grund dieser Bestimmungen begonnene Schulversuche dürfen auslaufend abgeschlossen werden.

Bgld. Schulversuchsgesetz 1989 (Bgld. SVG 1989) Fundstelle


Gesetz vom 29. Mai 1989 über die Organisation der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder (Bgld. Schulversuchsgesetz 1989)

StF: LGBl. Nr. 44/1989 (XV. Gp. RV 248 AB 264)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung der Grundsätze des § 131 a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/1988, beschlossen:

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