§ 2 Bgld. SGV Begriffsbestimmungen

Bgld. SGV - Burgenländische Sägeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabtriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifzierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabtrift erreicht wird.

In Kraft seit 04.06.2011 bis 31.12.9999
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