(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabtriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifzierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabtrift erreicht wird.
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:
1. | Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung von mechanischer Belastung des Saatguts nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird. | |||||||||
2. | Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird. | |||||||||
3. | Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn | |||||||||
a) | gewährleistet ist, dass die Geräte staubabdriftmindernde Technik bei der Abluftführung verwenden und | |||||||||
b) | keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht. | |||||||||
4. | Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten. |
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/0058/A).
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 2011 betreffend Sägeräte (Burgenländische Sägeräteverordnung)
StF: LGBl. Nr. 41/2011 [CELEX Nr. 32010L0021]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes w2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet: