§ 1 Bgld. SFV 1997

Bgld. SFV 1997 - Burgenländische Sonn- und Feiertagsruhe Verordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) In Verkaufsstellen des Kleinhandels

a)

für Sport- und Badeartikel oder Fotoartikel,

b)

an Campingplätzen, in und an Seebandan- lagen,

c)

für Produkte, die für die jeweilige Gemeinde besonders typisch und von anerkannter touristischer Bedeutung sind,

dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September während der Sonn- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer zu Verkaufstätigkeiten im maximalen Zeitausmaß von vier Stunden, und zwar in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, in folgenden Gemeinden bzw. Gemeindeteilen herangezogen werden:

1.

Bernstein;

2.

Illmitz;

3.

Loretto;

4.

Mörbisch am See;

5.

Neufeld an der Leitha;

6.

Neusiedl am See;

7.

Piringsdorf;

8.

Podersdorf am See;

9.

Purbach am Neusiedler See;

10.

Rust;

11.

Bad Sauerbrunn;

12.

Steinbrunn;

13.

Stoob;

14.

Bad Tatzmannsdorf;

15.

Weiden am See;

16.

in der Seebadanlage der Gemeinde Sankt Andrä am Zicksee;

17.

in der Seesiedlung der Gemeinde Hornstein;

18.

im Römersteinbruch der Gemeinde Sankt Margarethen im Burgenland sowie

19.

im Bereich des Kirchenplatzes der Gemeinde Frauenkirchen.

Gleiches gilt für die Grenzübertrittstellen Nickelsdorf, Klingenbach und Heiligenkreuz.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Sonn- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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