(1) In Verkaufsstellen des Kleinhandels
a) | für Sport- und Badeartikel oder Fotoartikel, | |||||||||
b) | an Campingplätzen, in und an Seebandan- lagen, | |||||||||
c) | für Produkte, die für die jeweilige Gemeinde besonders typisch und von anerkannter touristischer Bedeutung sind, | |||||||||
dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September während der Sonn- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer zu Verkaufstätigkeiten im maximalen Zeitausmaß von vier Stunden, und zwar in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, in folgenden Gemeinden bzw. Gemeindeteilen herangezogen werden: | ||||||||||
1. | Bernstein; | |||||||||
2. | Illmitz; | |||||||||
3. | Loretto; | |||||||||
4. | Mörbisch am See; | |||||||||
5. | Neufeld an der Leitha; | |||||||||
6. | Neusiedl am See; | |||||||||
7. | Piringsdorf; | |||||||||
8. | Podersdorf am See; | |||||||||
9. | Purbach am Neusiedler See; | |||||||||
10. | Rust; | |||||||||
11. | Bad Sauerbrunn; | |||||||||
12. | Steinbrunn; | |||||||||
13. | Stoob; | |||||||||
14. | Bad Tatzmannsdorf; | |||||||||
15. | Weiden am See; | |||||||||
16. | in der Seebadanlage der Gemeinde Sankt Andrä am Zicksee; | |||||||||
17. | in der Seesiedlung der Gemeinde Hornstein; | |||||||||
18. | im Römersteinbruch der Gemeinde Sankt Margarethen im Burgenland sowie | |||||||||
19. | im Bereich des Kirchenplatzes der Gemeinde Frauenkirchen. | |||||||||
Gleiches gilt für die Grenzübertrittstellen Nickelsdorf, Klingenbach und Heiligenkreuz. |
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Sonn- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
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