Auf der Stufe von Landesverfassungsgesetzen oder einfachen Landesgesetzen in Geltung stehende Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1965 in Kraft getreten sind, werden, soweit in § 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juni 1996 aufgehoben. Die Aufhebung umfaßt diese Rechtsvorschriften in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung.
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