§ 69a Bgld. LVBG 2013 Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
  2. (2)Absatz 2Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 48 Abs. 7, § 69, oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraph 69,, oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Auf die Zeit der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist § 66 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die Zeit der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist Paragraph 66, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69a Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69a Bgld. LVBG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69a Bgld. LVBG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69a Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69a Bgld. LVBG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LVBG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 Bgld. LVBG 2013
§ 70 Bgld. LVBG 2013