(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) | den Tag und die Dauer der Versammlung, | |||||||||
b) | die Tagesordnung der Versammlung; | |||||||||
c) | die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle; | |||||||||
d) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
e) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
f) | das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen; | |||||||||
g) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.); | |||||||||
h) | eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung. |
(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.
(4) Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
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