Sonderregelung für Familienbetriebe
§ 2. In Familienbetrieben im Sinne des § 6 Abs. 6 des Öffnungszeitengesetzes 1991 dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 5.00 bis 20.00 Uhr, mit einer wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit von maximal 80 Stunden, offengehalten werden.
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