Sonderregelungen für bestimmte Gebiete
§ 1. (1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigte Badeplätzen, sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genußfähigen Lebensmitteln im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an allen Werktagen bis 21.00 Uhr offengehalten werden.
(2) Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen dürfen in den Tourismusgemeinden der Ortsklasse I, II und III im Sinne des § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ganzjährig an Samstagen bis 18.00 Uhr, an den übrigen Werktagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, i.d.F. BGBl. Nr. 52/1981, bis 21.00 Uhr offengehalten werden.
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