§ 1 Bgld. LÖV 1997

Bgld. LÖV 1997 - Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Sonderregelungen für bestimmte Gebiete

§ 1. (1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigte Badeplätzen, sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genußfähigen Lebensmitteln im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an allen Werktagen bis 21.00 Uhr offengehalten werden.

(2) Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen dürfen in den Tourismusgemeinden der Ortsklasse I, II und III im Sinne des § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ganzjährig an Samstagen bis 18.00 Uhr, an den übrigen Werktagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, i.d.F. BGBl. Nr. 52/1981, bis 21.00 Uhr offengehalten werden.

In Kraft seit 14.06.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. LÖV 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. LÖV 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. LÖV 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. LÖV 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. LÖV 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LÖV 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. LÖV 1997