(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Leistungen (Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen) gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
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