§ 2 Bgld. L-PSBG Begriffsbestimmungen

Bgld. L-PSBG - Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Bezugsberechtigte: Funktionäre und Bedienstete sowie ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Landes- oder Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen sowie jeweils deren Angehörige und Hinterbliebene.

2.

direkte Leistungszusagen: unmittelbar von Landes- oder Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen geleistete Zahlungen.

3.

Landes- und Gemeindeunternehmungen: die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegende Organisationen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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