Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1.
die Gleichbehandlungskommission (§§ 21 - 25),
2.
die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 26 und 27) und
3.
die Kontaktfrauen (§§ 28 und 29).
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