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Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des 2. und des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. | die Gleichbehandlungskommission (§§ 21 - 25), | |||||||||
2. | die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 26 und 27) und | |||||||||
3. | die Kontaktfrauen (§§ 28 und 29). |
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des 2. und des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. | die Gleichbehandlungskommission (§§ 21 - 25), | |||||||||
2. | die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 26 und 27) und | |||||||||
3. | die Kontaktfrauen (§§ 28 und 29). |