(1) Unbeschadet der in der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen elektrische Anlagen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 1 bis 8, ausgenommen § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeberinnen oder Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, und | |||||||||
2. | im § 3 ESV 2003 | |||||||||
a) | im Abs. 2 Z 1 an die Stelle des Zitats „der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,“ das Zitat „der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“ tritt, | |||||||||
b) | in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten und | |||||||||
c) | im Abs. 7 das Zitat „BGBl. Nr. 340/1994“ und der davor stehende Beistrich entfallen. |
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