Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001).
(1) Die Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, ist für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung nicht anzuwenden sind: §§ 3, 161, 162 Abs. 4, §§ 163 und 164, | |||||||||
2. | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“, „Arbeitgeber/in“ oder „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“, „Dienstgeberin“, „Dienstgeber/in“ oder „Dienstgeber/innen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmern“ oder „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“ tritt, | |||||||||
3. | im § 19 Abs. 2 BauV an die Stelle des Zitats „des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2009“ und an die Stelle des Zitats „des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004“ treten, | |||||||||
4. | im § 21 Abs. 3 BauV an die Stelle des Zitats „Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007“ tritt, | |||||||||
5. | im § 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und § 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ tritt, | |||||||||
6. | im § 31 Abs. 7 erster Satz, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz BauV an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ tritt, | |||||||||
7. | im § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3 erster Satz, § 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und § 96 Abs. 3 BauV an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ tritt, | |||||||||
8. | im § 39 Abs. 5 BauV an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“ tritt, | |||||||||
9. | im § 58 Abs. 8 an die Stelle des Verweises auf § 35 „AM-VO“ und im § 63 Abs. 2 Z 2 und § 73 Abs. 2 BauV an die Stelle der Zitate „Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ und „AM-VO“ der Verweis auf die „AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ und die Zitate „AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“ treten, | |||||||||
10. | im § 94 BauV | |||||||||
a) | im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und | |||||||||
b) | im Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“ | |||||||||
treten, | ||||||||||
11. | im § 96 Abs. 8 BauV an die Stelle der Wortfolge „in der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ die Wortfolge „in der Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007“ tritt, | |||||||||
12. | § 104 Abs. 7 BauV lautet: „(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, erforderlichen Prüfungen Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannten Person oder einer oder einem Amtsachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“, | |||||||||
13. | im § 109 Abs. 1 BauV an die Stelle des Zitats „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009,“ tritt, | |||||||||
14. | soweit im § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 6 und § 132 Abs. 3 auf Bestimmungen der FGV verwiesen wird, diese Verweisungen als solche auf Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, zu verstehen sind, | |||||||||
15. | soweit in den §§ 3a und 127 Abs. 5 und 6 BauV auf die Bestimmung des § 7 ASchG verwiesen wird, diese Verweisung als solche auf die Bestimmung des § 5 Bgld. BSchG 2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen ist, | |||||||||
16. | § 151 Abs. 1 und 2 BauV mit der Maßgabe gilt, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtsachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen, | |||||||||
17. | im § 155 BauV der Abs. 1 lautet: „(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstücks dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“, | |||||||||
18. | im § 156 Abs. 2 BauV die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“ entfällt, | |||||||||
19. | im § 159 BauV | |||||||||
a) | im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“ tritt und | |||||||||
b) | im Abs. 4 Z 4 das Zitat „25 Abs. 5“ entfällt. |
(2) Verweisungen auf die Bauarbeiterschutzverordnung beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(1) Unbeschadet der in der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen elektrische Anlagen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 1 bis 8, ausgenommen § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeberinnen oder Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, und | |||||||||
2. | im § 3 ESV 2003 | |||||||||
a) | im Abs. 2 Z 1 an die Stelle des Zitats „der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,“ das Zitat „der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“ tritt, | |||||||||
b) | in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten und | |||||||||
c) | im Abs. 7 das Zitat „BGBl. Nr. 340/1994“ und der davor stehende Beistrich entfallen. |
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 28, | |||||||||
2. | Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, | |||||||||
3. | Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21, und | |||||||||
4. | Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21. |
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung - Bgld. L-Bau-V, LGBl. Nr. 66/2007, außer Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2010 über den Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten (Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung 2010 - Bgld. L-Bau-V 2010)
StF: LGBl. Nr. 56/2010 [CELEX Nr. 31989L0656, 31992L0057, 32007L0030, 32009L0104, 32009L0148]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17, 30, 37, 46, 69 Z 5 und § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet: