§ 34 Bgld. JagdV Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 8 nach den Vorschriften des § 39 Bgld. Jagdgesetz 2004 kundzumachen.

(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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