(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 8 nach den Vorschriften des § 39 Bgld. Jagdgesetz 2004 kundzumachen.
(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
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