§ 2 Bgld. GIA Auflösung des vorhandenen Vermögens

Bgld. GIA - Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, Aufhebung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Der Burgenländische Gemeinde-Investitionsfonds wird aufgelöst. Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu und wird in den Landeshaushalt übernommen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. GIA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. GIA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. GIA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. GIA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. GIA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GIA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. GIA
§ 3 Bgld. GIA