(1) Die §§ 1 bis 3 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der in § 1 angeführten Aufgaben nicht eine Gemeinde- oder Kreisärztin oder ein Gemeinde- oder Kreisarzt nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt und im Aktivstand tätig ist.
(2) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht jener Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gemeinde- oder Kreisärztin oder zum Gemeinde- oder Kreisarzt bestellt sind oder einen Ruhebezug nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 beziehen, das Pensionsrecht der nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Personen sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten des Landes, der Gemeinde und des Sanitätskreises einschließlich der Kostentragung richten sich nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 mit der Maßgabe, dass
1. | § 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 entfällt, | |||||||||
2. | die Gemeinde oder die sanitätskreisangehörigen Gemeinden zur Sicherstellung der Vertretung einer Gemeinde- oder Kreisärztin oder eines Gemeinde- oder Kreisarztes einen Vertrag auf Grund dieses Gesetzes abzuschließen haben, wenn eine Betrauung mit der Vertretung gemäß § 18 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 nicht möglich ist, | |||||||||
3. | § 27 Abs. 2 lautet: | |||||||||
„(2) Zeiten der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit können auf Antrag ganz oder teilweise als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden. Die Zeit einer selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist zumindest zur Hälfte als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.“ | ||||||||||
4. | vor § 47 folgender § 46a eingefügt wird: |
„§ 46a
Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2014, in Kraft gesetzt werden.“ |
(3) Jeder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildete Sanitätskreis bleibt bestehen, solange eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt dort im Aktivstand tätig ist. Auf die Sanitätskreise ist der 2. Abschnitt des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 (Bildung von Sanitätskreisen) anzuwenden. Mit dem Ausscheiden der letzten Kreisärztin oder des letzten Kreisarztes aus dem Aktivstand ist der Sanitätskreis aufgelöst. In diesem Fall ist die Verordnung der Landesregierung, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden entsprechend zu ändern. Scheidet eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt aus dem Aktivstand aus und ist in diesem Sanitätskreis noch zumindest eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt tätig, so ist der Sanitätskreis gemäß § 7 Abs. 3 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 zu ändern oder aufzulösen. Hiebei ist auch die Vermeidung einer Mehrbelastung der verbliebenen Kreisärztinnen oder Kreisärzte anzustreben.
(4) §§ 37 und 38 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 bleiben bis zum Ablauf der Pensionsleistungen aufrecht. Die Beitragspflicht der Gemeinde (des Sanitätskreises) endet mit dem Zeitpunkt, mit dem die Pensionsansprüche der jeweiligen Gemeindeärztin (Kreisärztin) oder des jeweiligen Gemeindearztes (Kreisarztes) und ihrer oder seiner Hinterbliebenen enden. Wird der Sanitätskreis vor dem Enden der Beitragspflicht aufgelöst, so geht die Beitragspflicht auf die bis zur Auflösung sanitätskreisangehörigen Gemeinden über. Wird der Sanitätskreis vor dem Enden der Beitragspflicht wegen des Ausscheidens einer Gemeinde geändert, so geht die Beitragspflicht auf den geänderten Sanitätskreis und die ausgeschiedene Gemeinde über. In diesen Fällen ist auch nach dem Übergang der Beitragspflicht der Kostenteilungsschlüssel des § 38 Abs. 2 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 anzuwenden. Die Beitragspflicht geht jedoch nicht auf jene Gemeinden über, die eine Gemeindeärztin oder einen Gemeindearzt gemäß § 23 Abs. 3 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 einstellen.
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