Die Baubewilligung erlischt, wenn
1. | die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder | |||||||||
2. | das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist. | |||||||||
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. |
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