(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1. | für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind, | |||||||||
2. | so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und | |||||||||
3. | erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen. |
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1. | weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen und | |||||||||
2. | mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen. |
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. | so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und | |||||||||
2. | durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten. |
(4) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
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