§ 15 Bgld. ADG Beruflicher Aufstieg vertraglicher Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist eine vertragliche Dienstnehmerin oder ein vertraglicher Dienstnehmer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so hat sie oder er gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf angemessenen Ersatz des Vermögensschadens. Weiters besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Dienstnehmers oder der beruflich aufgestiegenen Dienstnehmerin auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

In Kraft seit 06.10.2005 bis 31.12.9999
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