§ 26 BGG

BGG - Bebauungsgrundlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

 

(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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