§ 24a BGG

BGG - Bebauungsgrundlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

 

In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes, 4. Teil ROG 2009 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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