Mit der Vollziehung ist betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, | |||||||||
4. | im Übrigen der Bundesminister für Inneres. |
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