§ 57 BFA-VG

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung ist betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,

4.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2017

Mit der Vollziehung ist betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,

4.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

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