§ 57 BFA-VG Vollziehung

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
§ 57.Paragraph 57,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 20,, 21 und 33 Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraphen 7 und 52 der Bundeskanzler,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 3, der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2017
§ 57.Paragraph 57,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 20,, 21 und 33 Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraphen 7 und 52 der Bundeskanzler,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 3, der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

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