(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 2 und 3 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz bzw. das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen)
(6) Art. V gilt auch für die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter). Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, ist sinngemäß anzuwenden.
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