Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie in auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1976,, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.Ziffer einsfür das Kalenderjahr 1999
a)Litera astatt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
b)Litera bstatt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
c)Litera cstatt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
d)Litera dstatt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
2.Ziffer 2für das Kalenderjahr 2000
a)Litera astatt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
b)Litera bstatt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
c)Litera cstatt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
d)Litera dstatt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
3.Ziffer 3für das Kalenderjahr 2001
a)Litera astatt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
b)Litera bstatt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
c)Litera cstatt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
d)Litera dstatt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
4.Ziffer 4für das Kalenderjahr 2002
a)Litera astatt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
b)Litera bstatt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
c)Litera cstatt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
d)Litera dstatt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
5.Ziffer 5für das Kalenderjahr 2003
a)Litera astatt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
b)Litera bstatt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
c)Litera cstatt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
d)Litera dstatt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25
gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Z 5 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Ziffer eins, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Ziffer 2, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Ziffer 3, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Ziffer 4, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Ziffer 5, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.Die Vorschriften der Paragraphen eins,, 4 Absatz 4,, 9a Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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