(1) Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. | für das Kalenderjahr 1999 | |||||||||
a) | statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41, | |||||||||
b) | statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37, | |||||||||
c) | statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und | |||||||||
d) | statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29; | |||||||||
2. | für das Kalenderjahr 2000 | |||||||||
a) | statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37, | |||||||||
b) | statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34, | |||||||||
c) | statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und | |||||||||
d) | statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28; | |||||||||
3. | für das Kalenderjahr 2001 | |||||||||
a) | statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33, | |||||||||
b) | statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31, | |||||||||
c) | statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und | |||||||||
d) | statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27; | |||||||||
4. | für das Kalenderjahr 2002 | |||||||||
a) | statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29, | |||||||||
b) | statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28, | |||||||||
c) | statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und | |||||||||
d) | statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26; | |||||||||
5. | für das Kalenderjahr 2003 | |||||||||
a) | statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25, | |||||||||
b) | statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25, | |||||||||
c) | statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und | |||||||||
d) | statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25 | |||||||||
gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Z 5 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden. |
(2) Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.
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