Art. 3 B-ÖStP 2012 Maastricht-Saldo

B-ÖStP 2012 - Österreichischer Stabilitätspakt 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des nominellen Bruttoinlandsprodukts - BIP):

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

Bund

-2,47

-1,75

-1,29

-0,58

-0,19

Länder

-0,54

-0,44

-0,29

-0,14

+0,01

 

(2) Der nicht zu unterschreitende Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) verteilt sich auf die einzelnen Länder:

 

Länder

Anteile

 

2012

2013

2014

2015

2016

Burgenland

1,996 %

1,726 %

-0,576 %

-0,419 %

0,000 %

Kärnten

8,318 %

8,259 %

9,280 %

8,784 %

5,217 %

Niederösterreich

17,469 %

18,911 %

20,988 %

21,824 %

17,826 %

Oberösterreich

18,360 %

18,653 %

16,770 %

17,526 %

13,478 %

Salzburg

5,942 %

5,731 %

7,716 %

8,658 %

8,696 %

Steiermark

22,603 %

17,622 %

7,201 %

0,650 %

14,348 %

Tirol

4,159 %

3,668 %

6,831 %

8,973 %

11,304 %

Vorarlberg

3,565 %

4,155 %

4,938 %

5,010 %

4,348 %

Wien

17,588 %

21,275 %

26,852 %

28,994 %

24,783 %

Summe

100,000 %

100,000 %

100,000 %

100,000 %

100,000 %

 

(3) Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen.

(4) In den Jahren ab 2017 darf die Summe der Anteile der staatlichen Sektoren am gesamtstaatlichen Maastricht-Saldo die gesamtstaatliche Grenze gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem Übermäßigen Defizit (ABl. der Europäischen Union vom 16.12.2004, C 310/337) nicht unterschreiten, der jeweilige Maastricht-Saldo ist gegebenenfalls im Verhältnis der Defizitanteile zu verbessern.

(5) Unterschreitungen des jeweils zulässigen Maastricht-Saldos bis zu einem Höchstbetrag von 75 Mio. Euro beim Bund und einem Höchstbetrag von 45 Mio. Euro bei Ländern gemeinsam sowie von Gemeinden im Jahr 2012 von 300 Mio. Euro, im Jahr 2013 von 150 Mio. Euro, im Jahr 2014 von 100 Mio. Euro und im Jahr 2015 von 50 Mio. Euro und im Jahr 2016 von 0 Mio. Euro gemeinsam sind zulässig, jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen. Der Wert für die einzelnen Länder ergibt sich nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008. Für die Gemeinden (landesweise) beträgt der Anteil an der möglichen Unterschreitung:

 

Gemeinden der Länder

Anteil in %

Burgenland

4,11 %

Kärnten

8,58 %

Niederösterreich

23,63 %

Oberösterreich

21,25 %

Salzburg

8,11 %

Steiermark

18,26 %

Tirol

10,54 %

Vorarlberg

5,52 %

Summe

100,00 %

 

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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