§ 27 AWEG 2010

AWEG 2010 - Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Paragraph 27,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Angelegenheiten des Zolltarifs oder des Zollrechts berührt sind oder Organe der Zollverwaltung tätig werden, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Angelegenheiten des Zolltarifs oder des Zollrechts berührt sind oder Organe der Zollverwaltung tätig werden, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Paragraph 19, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit betraut.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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