§ 22 AVG

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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