Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1994 auf 6,0 vH erhöht.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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