Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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