Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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