(1) Antragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.
(2) Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten haften, sind nicht anzuwenden.
(3) Für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz und für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beim Gericht in Gegenseitigkeitsverfahren gemäß den §§ 4 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 sind weder Gerichts- noch sonstige Gebühren zu entrichten.
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