§ 12d AuslBG Stammmitarbeiter

AuslBG - Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 12d.Paragraph 12 d,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

  1. 1.Ziffer einssie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  2. 2.Ziffer 2sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  3. 3.Ziffer 3der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  4. 4.Ziffer 4sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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