§ 12d AuslBG Stammmitarbeiter

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
§ 12d.Paragraph 12 d,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

  1. 1.Ziffer einssie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  2. 2.Ziffer 2sie Deutschkenntnisse zur selbständigenelementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  3. 3.Ziffer 3der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  4. 4.Ziffer 4sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 01.10.2022 bis 20.04.2023
§ 12d.Paragraph 12 d,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

  1. 1.Ziffer einssie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  2. 2.Ziffer 2sie Deutschkenntnisse zur selbständigenelementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  3. 3.Ziffer 3der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  4. 4.Ziffer 4sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung