§ 2 AufVo Information zur Schulwahl

AufVo - Aufnahmsverfahrensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 1) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.

In Kraft seit 25.08.2006 bis 31.12.9999
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