§ 2 AÜV

AÜV - Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1.

In Kraft seit 29.01.2003 bis 31.12.9999
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