Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph eins,
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