Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels VII dieses Bundesgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
In Kraft seit 30.12.1989 bis 31.12.9999
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