§ 441 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind

1.

die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und

2.

die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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