§ 441 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Verwaltungskörper des HauptverbandesDachverbandes sind

1.

die TrägerkonferenzKonferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und

2.

die Hauptversammlung der VerbandsvorstandSozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019

Die Verwaltungskörper des HauptverbandesDachverbandes sind

1.

die TrägerkonferenzKonferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und

2.

die Hauptversammlung der VerbandsvorstandSozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).

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