Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Pensionisten maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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