Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.
In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
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