Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.
In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37a ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37a ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37a ASVG