(1) Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 ArtHG 2009 hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um Exemplare von
1. | Elefanten (Elephantidae), | |||||||||
2. | Nashörnern (Rhinocerotidae), | |||||||||
3. | Bären (Ursidae), | |||||||||
4. | Katzenartigen (Felidae), oder | |||||||||
5. | Tieren oder Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist. |
(2) Bei Teilen und Erzeugnissen von Exemplaren des Abs.1 Z 1 bis 5 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.
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