Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHandlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 ArtHG 2009 hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um Exemplare vonHandlungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 ArtHG 2009 hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um Exemplare von
1.Ziffer einsElefanten (Elephantidae),
2.Ziffer 2Nashörnern (Rhinocerotidae),
3.Ziffer 3Bären (Ursidae),
4.Ziffer 4Katzenartigen (Felidae), oder
5.Ziffer 5Tieren oder Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist.
(2)Absatz 2Bei Teilen und Erzeugnissen von Exemplaren des Abs.1 Z 1 bis 5 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.Bei Teilen und Erzeugnissen von Exemplaren des Absatz , Ziffer eins bis 5 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Absatz eins, ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.
In Kraft seit 14.04.2010 bis 31.12.9999
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